4. Juli 2026 Update
Verordnung (EU) 2026/909: Anhänge der Kosmetik-Verordnung geändert
Anhang IIISCCSDuftallergeneHaarfärbemittel
Am 28. April 2026 wurde die Verordnung (EU) 2026/909 der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie ändert die Anhänge II, III, V und VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel. Betroffen ist ein definierter Kreis von Stoffen: von Duftstoffen über einen UV-Filter und aluminiumhaltige Bestandteile bis zu vier Haarfärbestoffen. Die Verordnung trat am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Was die Verordnung ändert
Grundlage der Änderungen sind Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses "Verbrauchersicherheit" (SCCS, das wissenschaftliche Beratungsgremium der EU-Kommission für Kosmetikstoffe). Die Kommission setzt darin je nach Bewertungsergebnis unterschiedliche Maßnahmen um: neue oder engere Höchstkonzentrationen in Anhang III (Stoffe mit Einschränkungen), ein Verbot in Anhang II (verbotene Stoffe), eine Freigabe als Konservierungsstoff in Anhang V sowie eine angepasste Verunreinigungsgrenze für einen UV-Filter in Anhang VI.
Wichtig für die Praxis: Nicht alle Änderungen gelten zeitgleich. Die neuen Anhang-III-Einträge für Haarfärbemittel und der neue Anhang-V-Eintrag gelten laut Erwägungsgrund 43 unverzüglich. Für die übrigen beschränkten Stoffe sieht die Verordnung Übergangsfristen vor.
Duftstoffe: neue Höchstkonzentrationen
Für Benzyl Salicylate (CAS-Nr. 118-58-1, Anhang III Eintrag 75) galt bisher nur eine Deklarationspflicht als allergener Duftstoff. Künftig gelten produktbezogene Höchstkonzentrationen, unter anderem 4 % in parfümierenden Mitteln, 1,3 % in Duschgel und Badezusätzen, 0,7 % in Körperlotion, 0,2 % in Gesichts-Make-up und Make-up-Entferner sowie 0,004 % in Mundmitteln. Die Deklarationsschwellen von 0,001 % (leave-on) und 0,01 % (rinse-off) bleiben bestehen.
Auch Citral (CAS-Nr. 5392-40-5, Anhang III Eintrag 70) erhält gestaffelte Höchstwerte, etwa 0,11 % für Lippen-Make-up, 0,6 % für parfümierende Mittel und 1,2 % für Haarmittel, die in den Haaren verbleiben. Neu aufgenommen wird acetyliertes Vetiveröl (CAS-Nr. 84082-84-8) als Anhang-III-Eintrag 380 mit Grenzwerten von 0,05 % bis 0,9 % je nach Produktart, stabilisiert mit 1 % Alpha-Tocopherol im Rohstoff.
Verbot, Konservierungsstoff und UV-Filter
Triphenyl Phosphate (CAS-Nr. 115-86-6) wird als Eintrag 1752 in die Liste der verbotenen Stoffe (Anhang II) aufgenommen. Der SCCS konnte in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2024 keine Schlussfolgerung zur Sicherheit ziehen, da eine mögliche Genotoxizität nicht ausgeschlossen werden konnte.
Umgekehrt wird Silber-Zink-Zeolith (INCI: Ammonium Silver Zinc Aluminium Silicate, CAS-Nr. 130328-20-0) aus der Verbotsliste ausgenommen und als Konservierungsstoff in Anhang V Eintrag 61 zugelassen: bis zu 1 % in Deospray und Make-up-Puder, wobei der Silbergehalt 2,5 % nicht überschreiten darf.
Für den UV-Filter DHHB (Diethylamino Hydroxybenzoyl Hexyl Benzoate, Anhang VI Eintrag 28) bleibt die Höchstkonzentration bei 10 %. Neu ist die Grenze für die unvermeidbare Spurenverunreinigung Di-n-hexylphthalat (DnHP): Sie darf 10 ppm nicht überschreiten.
Aluminium und vier Haarfärbestoffe
Für aluminiumhaltige Bestandteile wird der neue Anhang-III-Eintrag 379 eingeführt. Er legt produktbezogene Höchstkonzentrationen (jeweils berechnet als Al) fest, zum Beispiel 7,73 % für nicht aerosolhaltige schweißhemmende Mittel und Desodorierungsmittel, 3,24 % für die aerosolhaltige Variante, 3,18 % für Zahnpasta und 2,0 % für Talkumpuder. Bereits bestehende Einschränkungen in anderen Einträgen bleiben unberührt.
Vier Haarfärbestoffe werden neu in Anhang III geregelt und dürfen auf dem Kopf angewendet werden:
| Stoff (INCI) | Eintrag | Höchstkonzentration am Haar |
|---|---|---|
| HC Blue No. 18 | 381 | 0,35 % (oxidativ und nichtoxidativ) |
| Hydroxypropyl-p-phenylenediamine (und 2HCl) | 382 | 2 % (oxidativ) |
| HC Yellow No. 16 | 383 | 1 % oxidativ, 1,5 % nichtoxidativ |
| HC Red No. 18 | 384 | 1,5 % oxidativ, 0,5 % nichtoxidativ |
Für diese Haarfärbestoffe gelten die vorgeschriebenen Warnhinweise und die Angabe des Mischverhältnisses auf dem Etikett.
Fristen und was jetzt zu prüfen ist
Die neuen Haarfärbe-Einträge (Anhang III) und der Konservierungsstoff-Eintrag (Anhang V) gelten unmittelbar. Für die übrigen beschränkten Stoffe sowie das Triphenyl-Phosphate-Verbot und die DHHB-Bedingung gelten laut den Fußnoten der Verordnung folgende Stichtage:
| Vorgang | Stichtag |
|---|---|
| Inverkehrbringen nicht konformer Mittel unzulässig | 1. Januar 2027 |
| Bereitstellung nicht konformer Mittel auf dem Markt unzulässig (Regelfall) | 1. Juli 2028 |
| Bereitstellung bei den Citral-Isomeren Geranial/Neral (Fußnote ***) | 1. August 2028 |
Für Hersteller und Inverkehrbringer bedeutet das konkret: Rezepturen mit den genannten Stoffen sollten daraufhin geprüft werden, ob die neuen Höchstkonzentrationen eingehalten werden und ob Etikett sowie Sicherheitsbewertung angepasst werden müssen. Bei DHHB ist die DnHP-Spezifikation des Rohstoffs zu prüfen, bei Silber-Zink-Zeolith der Silbergehalt. Die Verordnung nennt für die einzelnen Stoffe keine über die genannten Stichtage hinausgehenden Übergangsregelungen.
Wer den Abgleich seiner Rezepturen mit den geänderten Anhängen und die Aktualisierung von Sicherheitsbewertung (CPSR nach Anhang I) und INCI-Etikett prüfen lassen möchte, kann die Unterlagen über unser Anfrageformular einreichen. Den vollständigen Rechtstext finden Sie bei EUR-Lex.
Quellen
Dieser Beitrag informiert allgemein über regulatorische Entwicklungen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
