REGULARUS EcoVadis Platinum Medaille, Sustainability Rating September 2026, CONIUNCTA GmbH

← Alle Artikel

27. September 2026 Update

SCCS/1685/25: Wissenschaftliche Stellungnahme zu Cannabidiol (CBD) in Kosmetik

SCCSCBDCannabidiolScientific Advice

Der wissenschaftliche Ausschuss für Verbrauchersicherheit (SCCS, Scientific Committee on Consumer Safety) hat am 24. April 2026 seine wissenschaftliche Beratung zu Cannabidiol (CBD) in Kosmetik veröffentlicht. Angenommen wurde das Dokument am 26. März 2026 unter der Nummer SCCS/1685/25. Der Ausschuss hält CBD bei bestimmten Höchstkonzentrationen für sicher und nennt außerdem einen Grenzwert für die Verunreinigung mit Tetrahydrocannabinol (THC).

Was der SCCS bewertet hat

Die Europäische Kommission hatte den SCCS um eine wissenschaftliche Beratung (Scientific Advice) gebeten. Bewertet wurde Cannabidiol mit der CAS-Nummer 13956-29-1 und der EC-Nummer 689-176-3. Konkret ging es um zwei Fragen: Erstens, welche Höchstkonzentration von CBD bei der Verwendung in kosmetischen Mitteln als sicher gilt. Zweitens, welcher Gehalt an Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) als Verunreinigung in CBD-Zubereitungen noch sicher ist.

Ein Scientific Advice ist eine wissenschaftliche Einschätzung des SCCS. Es handelt sich noch nicht um eine Änderung der Kosmetik-Verordnung (EU) Nr. 1223/2009. Ob und wie die Kommission die Ergebnisse rechtlich umsetzt, etwa über einen Eintrag in die Anhänge der Verordnung, ist damit nicht entschieden.

Die genannten Höchstwerte

Der SCCS stützt seine Bewertung nach eigener Angabe auf begrenzt verfügbare Daten. Auf dieser Grundlage kommt der Ausschuss zu folgenden Werten:

StoffAnwendungAls sicher bewerteter Höchstwert
Cannabidiol (CBD)Dermale und orale kosmetische Mittel, einzeln oder in Kombinationbis 0,19 %
THC (als Verunreinigung in CBD-Zubereitungen)Dermale und orale kosmetische Mittel, einzeln oder in Kombinationbis 0,00025 %

Der Wert von 0,19 % gilt also sowohl für Produkte, die auf die Haut aufgetragen werden, als auch für Produkte zur Anwendung im Mundraum. Der SCCS betont, dass dies unabhängig davon gilt, ob die Anwendungen einzeln oder in Kombination erfolgen. Für THC als nicht beabsichtigte Verunreinigung nennt der Ausschuss den deutlich niedrigeren Grenzwert von 0,00025 %.

Wichtige Einschränkungen der Bewertung

Der SCCS macht mehrere Vorbehalte deutlich. Diese sind für die Einordnung des Dokuments zentral:

  • Datenlage: Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Bewertung Grenzen hat, weil nur wenige Teilnehmer auf den Datenaufruf (Call for Data) der Kommission geantwortet haben. Diese Grenzen lassen sich beheben, sobald interessierte Antragsteller ausreichende Daten und Informationen bereitstellen.
  • Nur reines CBD: Die Bewertung bezieht sich ausschließlich auf die Sicherheit von reinem CBD. Auf die mögliche unbeabsichtigte Anwesenheit anderer Cannabinoide in Spuren geht der SCCS in seiner Sicherheitsbewertung nicht abschließend ein. Die Antwort auf die Frage nach weiteren wissenschaftlichen Bedenken lautet, dass die Bewertung allein auf der Sicherheit von reinem CBD beruht.
  • Keine Inhalation: Der Scientific Advice betrachtet ausdrücklich nicht die Verwendung von CBD in kosmetischen Mitteln, die zu einer Belastung der Lunge des Endanwenders durch Inhalation führen könnte.

Diese Punkte bedeuten: Anwendungen, die zu einer Inhalation führen, und Zubereitungen, die über reines CBD hinausgehen, sind von den genannten Werten nicht abgedeckt.

Wen das Thema betrifft

Betroffen sind Hersteller, Manufakturen und Inverkehrbringer, die CBD in dermalen oder oralen kosmetischen Mitteln einsetzen oder einsetzen möchten. Der rechtliche Status von CBD in Kosmetik ergibt sich aus der Kosmetik-Verordnung (EU) Nr. 1223/2009 und den zugehörigen Anhängen. Ein Scientific Advice des SCCS ist eine fachliche Grundlage, aus der die Kommission Regulierungsschritte ableiten kann. Solange kein entsprechender Eintrag in den Anhängen erfolgt, ändert das Dokument die geltende Rechtslage nicht.

Die Verordnung nennt in diesem Scientific Advice selbst keine Übergangsfrist, da es sich nicht um einen Rechtsakt handelt. Ob eine Umsetzung folgt und welche Fristen dann gelten würden, lässt sich aus dem vorliegenden Dokument nicht ableiten.

Was Hersteller jetzt einordnen können

Wer CBD-haltige Kosmetik plant oder bereits vertreibt, kann die SCCS-Werte als aktuellen wissenschaftlichen Bezugspunkt für die eigene Sicherheitsbewertung heranziehen. Sinnvoll ist es, folgende Punkte im Blick zu behalten:

  • Die tatsächlichen CBD-Konzentrationen in den eigenen Rezepturen im Verhältnis zum genannten Wert von 0,19 % dokumentieren.
  • Den THC-Gehalt der eingesetzten CBD-Zubereitungen über Analysenzertifikate der Rohstofflieferanten nachvollziehen und mit dem Wert von 0,00025 % abgleichen.
  • Beachten, dass Anwendungen mit möglicher Inhalationsexposition vom Scientific Advice nicht erfasst sind.
  • Die weitere Entwicklung auf EU-Ebene verfolgen, da eine mögliche rechtliche Umsetzung erst noch erfolgen müsste.

Die vollständige Stellungnahme steht als Dokument SCCS/1685/25 zum Nachlesen bereit. Sie ist auf der Publikationsseite der Europäischen Kommission abrufbar. Eine Übersicht aller SCCS-Stellungnahmen findet sich in der SCCS-Opinions-Datenbank.

Wenn Sie prüfen möchten, wie sich die genannten Werte in Ihrer Sicherheitsbewertung (CPSR nach Anhang I) abbilden lassen, unterstützen wir Sie bei der fachlichen Einordnung Ihrer Rezeptur. Details dazu finden Sie über unser Anfrageformular.

Quellen

Dieser Beitrag informiert allgemein über regulatorische Entwicklungen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.