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6. September 2026 Update

SCCS/1679/25: Benzophenone-2 und Benzophenone-5 in Kosmetik neu bewertet

SCCSUV-FilterEndokrine DisruptorenBenzophenone

Der SCCS (Scientific Committee on Consumer Safety, wissenschaftlicher Ausschuss der EU für Verbrauchersicherheit) hat eine wissenschaftliche Stellungnahme zu zwei Benzophenon-Derivaten veröffentlicht. Das Gutachten SCCS/1679/25 bewertet Benzophenone-2 (BP-2) und Benzophenone-5 (BP-5) im Hinblick auf mögliche endokrin schädigende Eigenschaften. Das Ergebnis fällt für die beiden Stoffe sehr unterschiedlich aus.

Was der SCCS untersucht hat

Die Europäische Kommission hatte den SCCS gebeten, zwei Fragen zu klären: erstens, ob es spezifische Bedenken gegen den Einsatz von BP-2 und BP-5 in kosmetischen Mitteln gibt, und zweitens, ob von diesen Stoffen ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht. Anlass waren Hinweise auf mögliche endokrine (hormonell wirksame) Eigenschaften.

Die Stellungnahme trägt die Nummer SCCS/1679/25. Sie wurde am 26. Juni 2025 in ihrer finalen Fassung angenommen. Am 26. März 2026 folgte ein Corrigendum, das die Tabellen für Benzophenone-5 an Benzophenone-4 angleicht und zusätzlich die Sicherheitsbewertung aller Leave-on- und Rinse-off-Produkte (Total Dermal Aggregate) gemäß den Notes of Guidance (NoG, 12. Revision) berücksichtigt.

Wichtig für die Einordnung: Das Mandat des SCCS deckt keine Umweltaspekte ab. Die Bewertung betrifft ausschließlich die Sicherheit für den Menschen, nicht die Umweltsicherheit von BP-2 und BP-5.

Benzophenone-2 (BP-2): keine Sicherheit ableitbar

Für Benzophenone-2 (CAS-Nr. 131-55-5, EC-Nr. 205-028-9) kommt der SCCS zu einem klaren Ergebnis: Er kann die Sicherheit des Stoffes nicht bestätigen. Ausschlaggebend ist, dass ein genotoxisches Potenzial nicht ausgeschlossen werden kann. Genotoxizität bezeichnet die Fähigkeit eines Stoffes, das Erbgut zu schädigen.

Hinzu kommt eine unvollständige Datenlage: Angaben zur Toxizität bei wiederholter Gabe (repeated dose toxicity) und zur Reproduktionstoxizität sind laut SCCS entweder nur begrenzt vorhanden oder fehlen ganz. Zusätzlich zeigen die vorliegenden Daten, dass BP-2 endokrin aktiv ist. Der Ausschuss verweist auf eine klare estrogene Wirkung, die sowohl in vitro (im Reagenzglas) als auch in vivo (im lebenden Organismus) nachgewiesen wurde.

Auf die zweite Frage antwortet der SCCS entsprechend: Der Einsatz von BP-2 in kosmetischen Mitteln kann ein Risiko für Verbraucher darstellen, und zwar wegen der Hinweise auf Genotoxizität und endokrine Aktivität. Für eine belastbare Sicherheitsbewertung wären zudem geeignete Daten zur Toxizität bei wiederholter Gabe und zur Reproduktionstoxizität erforderlich.

Benzophenone-5 (BP-5): als UV-Filter bewertet

Für Benzophenone-5 (CAS-Nr. 6628-37-1, EC-Nr. 613-918-7) lag nur wenig eigenes Datenmaterial vor. Der SCCS hat deshalb Daten des nahen Analogons Benzophenone-4 (BP-4) im Wege eines Read-across herangezogen. Read-across bezeichnet ein Verfahren, bei dem toxikologische Daten eines strukturell ähnlichen Stoffes zur Bewertung übertragen werden.

Auf dieser Grundlage, einschließlich der Betrachtung möglicher endokrin schädigender Eigenschaften, hält der SCCS BP-5 unter bestimmten Bedingungen für sicher. Der Ausschuss stützt sich dabei auf die deterministisch aggregierte Exposition von BP-4.

AspektBewertung des SCCS
FunktionUV-Filter
Höchstkonzentrationbis zu 5 %
Bewertete ProdukteSonnenschutz, Gesichts- und Handcreme, Lippenstift, Sonnenschutz als Treibgas-Spray und Pumpspray
Anwendungeinzeln oder in Kombination

Zusätzlich hält der SCCS alle in den NoG genannten Leave-on- und Rinse-off-Produkte (Total Dermal Aggregate) für sicher, ob einzeln oder in Kombination angewendet. Leave-on-Produkte verbleiben auf der Haut, Rinse-off-Produkte werden abgespült.

Wen die Bewertung betrifft

Betroffen sind vor allem Hersteller und Inverkehrbringer von Sonnenschutzprodukten und dekorativer Kosmetik, die Benzophenon-Derivate als UV-Filter oder Lichtschutz für die Rezeptur einsetzen. Wer BP-2 oder BP-5 verwendet, sollte den Status dieser Stoffe genau im Blick behalten.

Wichtig zur Einordnung: Eine SCCS-Stellungnahme ist eine wissenschaftliche Bewertung, keine unmittelbar geltende Rechtsvorschrift. Rechtsverbindlich werden Höchstkonzentrationen und Anwendungsbeschränkungen erst, wenn die Europäische Kommission die Anhänge der Verordnung (EU) 1223/2009 entsprechend ändert. Ob und wann eine solche Änderung folgt, geht aus dem vorliegenden Gutachten nicht hervor.

Was Hersteller jetzt prüfen sollten

Sinnvoll ist zunächst eine Bestandsaufnahme der eigenen Rezepturen. Folgende Punkte helfen bei der Orientierung:

  • Rezepturen sichten: Enthalten Produkte BP-2 oder BP-5? Ein Abgleich der INCI-Listen mit den CAS-Nummern 131-55-5 (BP-2) und 6628-37-1 (BP-5) schafft Klarheit.
  • BP-2 kritisch bewerten: Für BP-2 konnte der SCCS die Sicherheit nicht bestätigen und sieht ein mögliches Risiko. Hersteller sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen.
  • BP-5 im Anwendungsrahmen halten: Die positive Bewertung gilt für die genannten Produktarten, für die Funktion als UV-Filter und für Konzentrationen bis 5 %.
  • Sicherheitsbewertung aktualisieren: Neue wissenschaftliche Erkenntnisse können eine Überarbeitung des CPSR (Cosmetic Product Safety Report, Sicherheitsbericht nach Anhang I der Verordnung 1223/2009) erforderlich machen.

Wir unterstützen Hersteller dabei, Rezepturen im Licht neuer SCCS-Stellungnahmen zu prüfen und die Sicherheitsbewertung sowie die Produktinformationsdatei auf dem aktuellen Stand zu halten. Den vollständigen Wortlaut der Stellungnahme SCCS/1679/25 finden Sie in der Veröffentlichung der Europäischen Kommission. Eine Übersicht aller Gutachten bietet die SCCS-Opinions-Seite.

Quellen

Dieser Beitrag informiert allgemein über regulatorische Entwicklungen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.